Wenn ein Angehöriger stirbt, kommen zur Trauer viele Aufgaben hinzu – eine davon ist die Auflösung der Wohnung. Dieser Überblick hilft Ihnen, die Schritte in der richtigen Reihenfolge anzugehen. Er ersetzt keine rechtliche Beratung.

1. Klären, wer entscheiden darf
Über die Wohnung und den Hausrat entscheiden die Erben. Gibt es mehrere Erben, sollten sie sich abstimmen, bevor etwas weggegeben oder entsorgt wird. Für Gespräche mit Vermieter, Banken oder Ämtern wird oft ein Nachweis verlangt, etwa ein Erbschein oder ein eröffnetes Testament.
2. Mietvertrag und Fristen
Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod. Nach § 564 BGB können Erben und Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand in den Vertrag eintritt, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Bis zum Ende der Mietzeit läuft die Miete weiter – ein realistischer Zeitplan für die Räumung ist deshalb wichtig.
3. Den Nachlass sichten
- Dokumente, Verträge, Kontoauszüge und Versicherungsunterlagen sichern
- Wertsachen, Schmuck, Bargeld und Fotos an sich nehmen
- Festlegen, welche Möbel und Erinnerungsstücke in der Familie bleiben sollen
- Zählerstände notieren, Strom, Telefon und Abonnements kündigen
4. Verwerten, verschenken, entsorgen
Gut erhaltene Möbel, Antiquitäten oder Sammlungen haben oft noch einen Wert. Bei einer Haushaltsauflösung kann dieser Wert nach Besichtigung auf die Kosten angerechnet werden. Was niemand mehr braucht, wird sortiert und fachgerecht entsorgt – Elektrogeräte und Sondermüll getrennt vom übrigen Hausrat.
5. Räumung und Übergabe
Für die Übergabe an den Vermieter muss die Wohnung in der Regel leer und besenrein sein; was der Mietvertrag zu Renovierungen sagt, sollten Sie vorher prüfen. Ein Übergabeprotokoll mit Zählerständen schützt beide Seiten.
Wir unterstützen Sie dabei
Wir lösen Wohnungen und Häuser diskret auf – auch wenn Sie nicht vor Ort wohnen. Nach einem Vorgespräch genügt eine Schlüsselübergabe. Mehr dazu auf unserer Seite Haushaltsauflösung.
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